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Plaketten zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge

Ab dem 01.03.2007 die "Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge" in Kraft, diese Verordung regelt die Kennzeichnung von Kraftfahzeugen entsprechend Ihrer Schadstoffgruppe bundesweit einheitlich. Zusätzlich werden Verkehrzeichen eingeführt, die die örtlichen Behörden zur Anordung von Verkehrbeschränkungen aufstellen können.

Plaketten

Die Plaketten sind kreisförming mit einem Durchmesser von 8cm und sind je nach Schadstoffklasse in den Farben Rot,Gelb und Grün gehalten. Eingedruck ist die Schaftstoffgruppe (2,3,4) und ein Schriftfeld, in dem das KFZ-Kennzeichen eingetragen wird.

Plaketten zuordnung für PKW und Wohnmobile bis zu 2,8to zGG

Schadstoffegruppe 1 - Keine Plakette

PKW mit Ottomotor ohne geregeltem Katalysator bzw geregeltem Katalysator nach Anlage XXIII externer LinkStVZO
Diesel-PKW mit Partikelemission nach Euro 1 oder schlechter.

Schadstoffgruppe 2 - Rote Plakette

Diesel-PKW mit Partikelemissionen nach Euro 2

Schadstoffgruppe 3 - Gelbe Plakette

Diesel-PKW mit Partikelemissionen nach Euro 3
Diesel-PKW mit Nachrüstung entsprechend PM1 (PKW bis 2.500 kg zGG)

Schadstoffgruppe 4 - Grüne Plakette

Diesel-PKW mit Partikelemissionen nach Euro 4
Diesel-PKW mit Nachrüstung entsprechend PM1 (PKW > 2.500 kg zGG),PM2,PM3 und PM4
Diesel-PKW mit Partikelemissionen unter 5mg/km (Vorschlag für Euro 5), entspricht PM5
PKW mit Ottomotor und geregeltem Katalysator (ab Abgasrichtlinie 91/441/EWG)
KFZ ohne Verbrennungsmotor.

Wo steht die Emissionsschlüsselnummer?

Bei den Fahrzeugpapieren, die vor dem 1.10.2005 ausgestellt wurden (rot eingekreist "ZU 1"):

Die letzen beiden Stellen der rot eingekreisten Zahl sind entscheidend


Bei Fahrzeugpapieren, die nach dem 01.10.2005 ausgestellt wurden (rot eingekreist "14.1")

Auch hier sind es die letzten beiden Stellen.

Regelung zu Fahrverboten

Der Beginn von Fahrverbotszonen ist durch das neue Verkehrszeichen 270.1, das Ende durch das Zeichen 270.2 gekennzeichnet. Die vom Fahrverbot ausgenommenen Schadstoffgruppen werden durch das Zussatzzeichen für 270.1 dargestellt.

Was bedeuten die verschiedenen PM-Stufen?

Mit der neuen Anlage XXVI zur externer LinkStVZO wurden so genannte Partikel-Minderungsstufen (PM-Stufen) für besonders partikelreduzierte Fahrzeuge eingeführt. Voraussetzung für die Zuteilung einer PM-Stufe íst der Nachweis einer mindestens 300%igen Reduktion der Partikelemission sowie zusätzlich die Einhaltung des jeweils nächst höheren Euronorm-Partikelgrenzwerts durch das Nachrüstsystem. Die PM-Stufe wird in die Fahrzeugpapiere eingetragen und dient als Grundlage für die geplante steuerliche Förderung und die geplante Zuteilung einer Plakette.

Die Stufe PM 1

ist für Euro 1- und Euro 2-PKW sowie für "schwere" PKW mít der Einstufung 98/69/IIA oder IIIA vorgesehen Nach Umrüstung müssen die Fahrzeuge den Partikelgrenzt der Euro-3-Norm von 50 mg/km einhalten.

Die Stufe PM 2

ist für Euro 3-PKW sowie für "schwere" PKW mit der Einstufung 98/69/IIB oder IIIB vorgesehen. Nach Umrüstung müssen die Fahrzeuge den Partikelgrenzwert der Euro-4-Norm von 25 mg/km einhalten.

Die Stufe PM 3

ist für Euro 4-PKW vorgesehen. Nach Umrüstung müssen die Fahrzeuge den halbierten Partikelgrenzwert der Euro 4-Norm von 12,5 mg/km einhalten.

Die Stufe PM 4

greift auf den von der Europäischen Kommission für die zukünftige Euro 5 vorgeschriebenen PM-Grenzwert von 0,005 g/km zurück. Diese Stufe wurde für die Nachrüstung von im Verkehr befindlichen Euro-4-Diesel PKW geschaffen, die bereits ab Werk entsprechend vorgerüstet sind, aber wegen fehlender Produktionskapazitäten nicht bereits mit so genannten "geregelten Partikelfiltern" ausgerüstet werden konnten, die eine Minderungsrate von mehr als 90% erreichen.

Die Stufe PM 5

gilt für Euro-3 und Euro-4 Diesel PKW, die ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, anstelle eines PM-Grenzwertes von 0,050 bzw. 0,024 g/km den von der Europäischen Kommission für die zukünftige Euro 5 vorgeschriebenen PM-Grenzwert von 0,005 g/km einhalten

Steuerliche Fördergung des externer LinkDieselpartikelfilter

Das externer LinkBundeskabinett hat am 29.11.2006 den Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung der Nachrüstung von Dieselpartikelfiltern beschlossen. (Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) Das Gesetz soll am 01.04.2007 in Kraft treten.

Steuerbonus:

  • Zeitlich befristete Steuerbefreiung im Wert von 330 EUR
  • Diesel-Pkw mit Erstzulassung bis zum 31.12.2006
  • Nachrüstung vom 01.01.2006 bis 31.12.2009
  • Steuerbefreiung ab Tag des Nachweises der Nachrüstung bei der Zulassungsstelle
  • Für Nachrüstungen zwischen dem 01.01.2006 und 31.03.2007 Beginn der Steuerbefreiung einheitlich am 01.04.2007 für den an diesem Tag eingetragenen Halter
  • Die technischen Anforderungen der Anlage XXVI externer LinkStVZO (bzw. Anlage XXVII externer LinkStVZO) müssen erfüllt werden.
  • Befristete Steuerbefreiung ist fahrzeugbezogen

Steuermalus:

  • Zuschlag zum jeweiligen Steuersatz in Höhe von 1,20 EUR je 100 cm3
  • Laufzeit: 01.04.2007 bis 31.03.2011
  • Nicht mit einem Partikelminderungssystem (nach Anl. XXVI bzw. Anl. XXVII externer LinkStVZO) nachgerüstete Diesel-Pkw
  • Im Verkehr befindliche und neu zugelassene Diesel-Pkw, die nicht den Partikelgrenzwert von 5 mg/km einhalten (in Fahrzeugpapieren als PM 5 gekennzeichnet)

Weitere Links zum externer LinkDieselpartikelfilter

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